Liebe Leserinnen und Leser,
Im Laufe der vergangenen Woche hat mich und meine Kollegen im Bundestag eine Vielzahl von Zuschriften zum 3. Bevölkerungsschutzgesetz erreicht, welches oft einfach Infektionsschutzgesetz genannt wird. Die Reaktionen darauf reichen von ehrlicher Besorgnis auf der einen Seite bis hin zu höchst spekulativen und zum Teil unwahren Behauptungen auf der anderen Seite. Viele Menschen befürchten einen Angriff auf unsere Demokratie und dauerhafte Grundrechtsbeschränkungen.
Um es gleich vorneweg zu sagen: Diese Sorge ist unbegründet. Stattdessen stärken wir die Rolle des Parlaments gegenüber der Bundesregierung. In dem Gesetz werden Maßnahmen zum Gesundheitsschutz in dieser Ausnahmesituation der Corona-Pandemie konkretisiert und klare zusätzliche Grenzen für besonders grundrechtssensible Verbote festgeschrieben. Bund und Länder erhalten mit diesem Gesetz einen klaren Rahmen für Corona-Schutzmaßnahmen, die sie per Rechtsverordnung erlassen können. Diese Maßnahmen werden damit auf eine noch solidere rechtliche Grundlage gestellt und darauf lege auch ich persönlich großen Wert. Denn auch ich lebe mit meiner Familie und meinen Freunden in diesem Land und muss mich ebenso an die aktuellen Einschränkungen und neuen Regeln halten, wie jeder andere Bürger auch.
Wichtig ist mir in diesem Zusammenhang auch deutlich zu machen, dass es sich bei diesem Gesetz nicht um ein „Ermächtigungsgesetz“ handelt, wie oftmals behauptet wurde; ein im Übrigen unsäglich geschichtsvergessener Vergleich, wie ich finde. Die Tatsache, dass die Bundesregierung unter gesetzlich definierten Bedingungen zum Erlass von Rechtsverordnungen „ermächtigt“ wird, bedeutet nicht, dass Grundrechte dauerhaft ausgehebelt werden oder der Bundestag seine Macht an die Bundesregierung abgibt. Tatsächlich gibt es seit jeher in vielen Gesetzestexten sogenannte Verordnungsermächtigungen, die den gesetzlichen Rahmen für weitere Rechtsverordnungen der Bundesregierung legen. Ein ganz normaler Vorgang also, bei dem der Deutsche Bundestag die Spielregeln bestimmt, nach denen die Bundesregierung spielen darf und die der Bundestag jederzeit auch wieder ändern kann.
Eine Bemerkung noch zum Schluss: Die Coronakrise und ihre Auswirkungen bereitet vielen Menschen Angst und Sorgen. Einige dieser Sorgen sind auch für mich gut nachvollziehbar, gerade wenn es um wirtschaftliche, existenzielle Sorgen geht. Wir arbeiten hier mit Hochdruck daran, für die unterschiedlichen Berufsgruppen Hilfspakete und weitere finanzielle Schutzmaßnahmen zu erarbeiten und weiterzuentwickeln.
Doch andere Sorgen sind schlichtweg irrational, unbegründet und rühren häufig von Falschinformationen her, die sich schnell im Netz verbreitet haben. Vor diesem Hintergrund möchte ich Ihnen die Einzelheiten des Gesetzentwurfes heute in meinem Newsletter noch etwas näher erläutern und hoffe, dass ich Ihnen damit vielleicht auch die ein oder andere unbegründete Sorge nehmen kann.
Ihre Nadine Schön
3. Bevölkerungsschutzgesetz
Worum geht es jetzt also konkret im 3. Bevölkerungsschutzgesetz?
Das Gesetz bestimmt siebzehn konkrete staatliche Maßnahmen zum Schutz vor einer Ausbreitung des Virus, die während der Corona-Krise zur Anwendung gebracht werden können, so etwa Pflichten zum Tragen einer Maske, zur Erstellung und Anwendung von Hygienekonzepten, die Untersagung oder Beschränkung von Kultur, Sport- oder Freizeitveranstaltungen, Abgabeverbote für Alkohol oder Sperrstunden und Schließungen von Gaststätten. Wir beschließen damit einen (nicht abschließenden) Instrumentenkasten für die Exekutive, ohne im Detail vorzuschreiben, welche Maßnahme wo genau die richtige ist. Denn dazu ist das Infektionsgeschehen zu unterschiedlich, dazu sind die Bedingungen zur Bekämpfung in Millionenstädten, in mittleren Städten, im ländlichen Raum zu unterschiedlich. Wir geben damit aber einen klaren und rechtssicheren Rahmen für das zentrale Mittel der Pandemiebekämpfung: die Beschränkung von Kontakten, um die weitere Übertragung des Virus zu verhindern.
Das Gesetz sieht für besonders grundrechtssensible Verbote wie etwa Versammlungen, Gottesdienste oder Besuche in Senioren- und Pflegeheimen klare zusätzliche Grenzen vor. Solche Verbote dürfen nur erlassen werden, wenn eine wirksame Eindämmung der Coronavirus-Infektionen trotz aller anderen Schutzmaßnahmen erheblich gefährdet wäre. In Seniorenheimen und Krankenhäusern muss zudem ein Mindestmaß an sozialen Kontakten gewährleistet bleiben.
Schließlich ist bei den zu treffenden Schutzmaßnahmen durch die Bundesländer entscheidend, wie intensiv sich die Pandemie an einem Ort ausbreitet. Orientierung bieten dabei die sog. „Inzidenzwerte“ mit den Schwellen von unter 35, bis 50 und über 50 neuer Infektionsfälle pro 100.000 Einwohner in den letzten sieben Tagen. Diese Schwellen stellen ein Frühwarnsystem dar, um den Schutz von Leib und Leben und die Funktionsfähigkeit unseres Gesundheitssystems weiterhin gewährleisten zu können.
Außerdem schaffen wir mehr Rechtsklarheit, indem wir in § 5 Infektionsschutzgesetz die Kriterien formulieren, unter denen der Bundestag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite feststellen kann. Voraussetzung ist entweder, dass die Weltgesundheitsorganisation eine solche Notlage ausruft und die Einschleppung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit nach Deutschland droht. Oder es ist Voraussetzung, dass sich eine bedrohliche übertragbare Krankheit in Deutschland dynamisch auszubreiten droht oder ausbreitet. Beides war der Fall, als wir am 25. März 2020 das Vorliegen der epidemischen Lage im Bundestag beschlossen haben.
Weil wir diese Lage auch weiterhin für gegeben halten, haben wir im Bundestag auch das Fortbestehen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite festgestellt. Wichtig hierbei ist, dass der Bundestag jederzeit auch das Ende der epidemischen Lage beschließen kann. Dann treten Maßnahmen der Bundesregierung sofort außer Kraft. Ansonsten spätestens mit Ablauf des 31. März 2021. Maßnahmen der Länder gelten grundsätzlich vier Wochen.
Neben all diesen Aspekten, mit denen wir die Rolle des Bundestages gegenüber der Bundesregierung stärken, führen wir aber auch noch weitere Verbesserungen für den Gesundheitsschutz in Deutschland ein.
So sorgen wir dafür, dass die Gesundheitsämter vor Ort entlastet werden. Deshalb schaffen wir die Voraussetzung für ein Förderprogramm zur Digitalisierung des Öffentlichen Gesundheitsdienstes. Einige weitere Beispiele möchte ich hier kurz erwähnen:
Wir erweitern die Testkapazitäten und sorgen dafür, dass auch Nichtversicherte einen Anspruch auf Schutzimpfungen gegen das Coronavirus haben werden. Die Einzelheiten etwa zu der Frage, wer bei Vorliegen eines Impfstoffes zuerst geimpft werden soll oder wo die Impfung durchgeführt werden kann, wird das Bundesgesundheitsministerium in einer Rechtsverordnung regeln. Eine Impfpflicht, wie oftmals behauptet wurde, führen wir nicht ein.
Darüber hinaus schaffen wir die Voraussetzung dafür, dass Bürgerinnen und Bürger künftig in bestimmten Fällen auch einen Anspruch auf Schutzmasken erhalten. Ziel soll dabei sein, das Ansteckungsrisiko für Personen zu vermindern, für die ein besonders hohes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf mit SARS-CoV-2 besteht. Auch hier ist eine Rechtsverordnung vorgesehen, in der unter anderem festgelegt werden soll, welche besonders gefährdeten Risikogruppen einen solchen Anspruch haben werden. Auch kann die Art der Schutzmaske, wie beispielsweise FFP-2- Schutzmasken, sowie die Anzahl der vom Anspruch umfassten Schutzmasken in der Rechtsverordnung bestimmt werden.
Mit dem Gesetz sehen wir außerdem eine erneut angepasste Schutzschirmregelung für Kliniken sowie Vorsorge- und Rehakliniken vor. Bestimmte Kliniken sollen künftig einen Ausgleich für Einnahmenausfälle erhalten, wenn sie für die Behandlung von COVID-19-Patientinnen und – Patienten planbare Operationen verschieben. Hier setzen wir aber nicht auf das Gießkannenprinzip, sondern wollen gezielt diejenigen Kliniken unterstützen, die in Landkreisen oder kreisfreien Städten mit hohen Infektionszahlen besonders von intensivmedizinischen Engpässen bedroht sind. Auch sollen diese Kliniken bestimmte Versorgungsstrukturen aufweisen, die für eine möglichst gute Behandlung von COVID-19- Patientinnen und -Patienten sinnvoll sind. Das ist insbesondere deshalb notwendig, da diese Patientinnen und Patienten häufig eine besonders intensive Behandlung benötigen, etwa im Falle eines Multiorgan-Versagens. Krankenhäuser, die keine oder nur wenige COVID-19-Patienten behandeln, stehen so auch weiterhin uneingeschränkt für die stationäre Regelversorgung von Patientinnen und Patienten zur Verfügung.
Das gilt auch für Rehakliniken, die künftig wieder Patientinnen und Patienten in besonders belasteten Regionen aufnehmen können. Aufgrund der absehbar weiterbestehenden Pandemie werden im Übrigen auch die Ausgleichszahlungen an Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen aufgrund von Einnahmeausfällen durch das Coronavirus mit Wirkung vom 18. November 2020 bis zum 31. Januar 2021 weitergeführt. Ausdrücklich einbezogen werden die Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder gleichartige Einrichtungen.
Außerdem verlängern wir für Eltern die Regelung zur Entschädigung eines Verdienstausfalls bis zum 31. März 2021, wenn ihre Kinder wegen Schulschließung nicht zur Schule gehen können und von den Eltern zu Hause betreut werden müssen. Zusätzlich erweitern wir diese Regelung auf Fälle, dass Kinder in Quarantäne geschickt werden, die Schule aber offenbleibt. Eine Entschädigung wird es hingegen nicht mehr geben, wenn jemand eine vermeidbare Reise in ein Risikogebiet unternimmt und danach deswegen in Quarantäne muss.
Hardrock, nicht Mozart!
Im Bundestag habe ich diese Woche eine Rede zu einem Gesetz gehalten, das nicht so sexy klingt wie es eigentlich ist: das Registermodernisierungsgesetz. Doch der Anschein trügt! In diesem Gesetz ist richtig Musik. Hardrock, nicht Mozart!
Wer hat sich noch nicht darüber geärgert, bei Behördengängen Daten immer wieder von Neuem angeben zu müssen? Name, Adresse, Geburtsdaten, Steuernummer, beim Befögantrag, beim Kindergeld, beim Elterngeld, beim Anwohnerparkausweis – immer und immer wieder.
Unsere Daten liegen in vielen kleinen Gefängnissen, Register genannt – und kommen nicht raus. Mehr als 200 verschiedene Register – vom Melderegister über das Fahreignungsregister bis hin zu Handels- und Gewerberegistern. Die Art und Qualität der Daten ist unterschiedlich und die einzelnen Register sind nicht miteinander verknüpft. Das müssen wir ändern!
Verwaltungen müssen sich untereinander austauschen können, damit ich als Bürger die gleichen Angaben nicht jedes Mal aufs Neue machen muss. Das spart beiden Seiten Zeit und macht den Prozess effizienter. Das Problem an der Sache ist, dass die Register, in denen die wichtigen Informationen zu Antragsverfahren abgespeichert sind, untereinander häufig nicht kompatibel sind. Das Datensystem der Kommune A versteht das Datensystem aus Kommune B nicht und muss deshalb die Daten erneut abfragen. Das ist lästig und vermeidbar. Wollen wir die Verwaltung digitalisieren, brauchen wir also moderne Verwaltungsregister. Das soll dieses Gesetz schaffen.
Andere Länder sind da schon wesentlich weiter, wir müssen jetzt nachziehen. Auch auf meine Initiative und die meiner Neustaat-Kollegen hin wurden die Mittel für die digitale Verwaltung im Zuge des Corona-Konjunkturpakets aufgestockt und das jetzt diskutierte Gesetz angestoßen. Datenschutz steht dabei an vorderer Stelle, Transparenz wird gestärkt und ein Meilenstein auf dem Weg zur digitalen Verwaltung unternommen. Gut, dass das Gesetz bald kommt!
HIL Werk in St. Wendel
Ich freue mich sehr, dass Bund und Land sowie der Landkreis und die Stadt St. Wendel nun mit vereinter Kraft auf den Standort St. Wendel setzen.
Bestandteil der neuen Eigentümerstrategie ist unter anderem eine Konzentration der HIL-Tätigkeit auf die Standorte St. Wendel und Doberlug-Kirchhaim. Dadurch können die beiden Werke stärker ausgelastet und effizienter betrieben werden. Voraussetzung dafür ist, dass sowohl in neues Personal als auch neue Infrastruktur in den Werken investiert wird. Der Bund will dafür bis zu 25 Mio. Euro bereitstellen. Insgesamt sollen dadurch am Standort St. Wendel rund 40 Mio. Euro in die Infrastruktur investiert werden und bis zu 160 neue Arbeitsplätze entstehen.
Das ist eine tolle Nachricht für alle Beschäftigten im HIL-Werk St. Wendel. Der jahrelange Einsatz für den Standort, den wir über alle politischen Ebenen hinweg intensiv betrieben haben, zahlt sich nun aus.
Mein besonderer Dank gilt unserer Bundesverteidigungsministerin Annegret Kramp-Karrenbauer, die sich seit ihrer Zeit als Ministerpräsidentin für diesen Standort eingesetzt hat und Wort gehalten hat, den Standort zu stärken.
Ganztagsbetreuung
Diese Woche hat der Bundestag das Gesetz zur Einrichtung eines Sondervermögens für den Ausbau von Ganztagsbetreuung in der Grundschule beschlossen. Der Bund leistet damit erstmals einen Beitrag zur Finanzierung von ganztägigen Betreuungsangeboten für Kinder im Grundschulalter.
Viele Eltern wünschen sich, dass ihre Kinder auch in der Grundschule am Nachmittag gut, verlässlich und auf ihre Bedürfnisse angepasst betreut werden. Dafür schaffen wir mit diesem Gesetz den finanziellen Rahmen. Jetzt ist es an den Ländern, schnell Gespräche mit dem Bund zum Abrufen der Mittel zum Abschluss zu bringen, damit wir den Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung im Grundschulalter schnell realisieren können.
Mir und der Fraktion ist es dabei besonders wichtig, dass wir die Vielfalt der Betreuungsangebote abbilden und erhalten. Deshalb unterstützen wir nicht nur Ganztagsschulen, sondern auch freiwillige Angebote.
Bisher gibt es nur für ungefähr die Hälfte der Grundschulkinder ein Ganztagsangebot, der Bedarf liegt aber bei ungefähr drei Vierteln aller Grundschulkinder. Die zusätzlichen Mittel von Bund sind daher ein wichtiges Zeichen, um dem Bedürfnis nach Betreuung gerecht zu werden.
Corona-Hilfen – Auch für Soloselbstständige
Die Bundesregierung verlängert das KfW-Sonderprogramm, einschließlich des KfW-Schnellkredits bis zum 30.06.2021, um gewerbliche Unternehmen, Einzelunternehmer und Freiberufler weiterhin mit Liquidität zu versorgen.
Sobald die Europäische Kommission die Verlängerung der bisherigen beihilferechtlichen Grundlagen genehmigt hat, können die entsprechenden Hilfen auch im Jahr 2021 gewährt werden.
Seit dem 9. November 2020 steht der KfW-Schnellkredit zudem auch für Soloselbständige und Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten zur Verfügung. Über die Hausbanken können die Unternehmen diese KfW-Kredite mit einer Höhe von bis zu 300.000 Euro beantragen, abhängig von dem im Jahre 2019 erzielten Umsatz. Der Bund übernimmt dafür das vollständige Risiko und stellt die Hausbanken von der Haftung frei.
Verbessert wurden auch die Regelungen zur Tilgung der KfW-Schnellkredite. Möglich ist ab dem 16. November 2020 nun auch die vorzeitige anteilige Tilgung ohne Vorfälligkeitsentschädigung. Dies erleichtert die Kombination mit anderen Corona-Hilfsprogrammen.
Weitere Infos zu den Programmen gibt es hier.
Auch die Überbrückungshilfe geht in die dritte Runde, mit vielen Verbesserungen, gerade für Soloselbstständige und Künstler:
Die Überbrückungshilfe unterstützt Unternehmen, Soloselbstständige sowie Freiberuflerinnen und Freiberufler, die von den Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung besonders stark betroffen sind. Es handelt sich um unbürokratische und schnelle Zuschüsse, die nicht zurückgezahlt werden müssen. Die Überbrückungshilfe II läuft derzeit noch bis zum 31. Dezember 2020.
Die Überbrückungshilfe III wird nun erhebliche Verbesserungen für Soloselbständige bringen. Betroffene, zum Beispiel aus dem Kunst- und Kulturbereich, sollen künftig eine einmalige Betriebskostenpauschale von bis zu 5.000 Euro für den Zeitraum bis Ende Juni 2021 als steuerbaren Zuschuss erhalten können.
Dazu wird die bisherige Erstattung von Fixkosten ergänzt um eine einmalige Betriebskostenpauschale (Neustarthilfe). Damit können Soloselbständige, die im Rahmen der Überbrückungshilfen III sonst keine Fixkosten geltend machen können, aber dennoch hohe Umsatzeinbrüche hinnehmen mussten, einmalig 25 Prozent des Umsatzes des entsprechenden Vorkrisenzeitraums 2019 erhalten. Die Neustarthilfe ist aufgrund ihrer Zweckbindung nicht auf Leistungen der Grundsicherung u.ä. anzurechnen.
Antragsberechtigt sind Soloselbständige, die ansonsten im Rahmen der Überbrückungshilfen III keine Fixkosten geltend machen bzw. geltend machen können und die ihr Einkommen im Referenzzeitraum (im Normalfall das Jahr 2019) zu mindestens 51 Prozent aus selbständiger Tätigkeit erzielt haben.
Hier geht es zur Antragstellung.
Bundeswaldprämie
Auch unserem Wald wird geholfen!
Die Wälder in Deutschland leiden seit einigen Jahren unter Dauerstress. Stürme, Dürre, und ein massiver Befall des Borkenkäfers haben ihm bedrohlich zugesetzt. Den Waldbesitzern auch. Ihre geschädigten Waldflächen müssen sie räumen und wiederbewalden, die Holzpreise sind – verstärkt auch durch die Corona-Pandemie – stark gesunken. Viele Waldeigentümer haben durch die Waldschäden und Verwerfungen auf dem Holzmarkt starke wirtschaftliche Schäden erlitten haben. Es fehlt ihnen an Liquidität.
Das Bundeswaldministerium hat daher mit der Großen Koalition erstmals eine Nachhaltigkeitsprämie für den Wald entwickelt: 500 Millionen Euro, um die Waldeigentümer direkt zu unterstützen. Diese Hilfen können ab heute abgerufen werden – die von Bundesministerin Julia Klöckner gezeichnete Förderrichtlinie wird am heutigen Freitag im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Voraussetzung für den Erhalt der Prämie ist eine Nachhaltigkeits-Zertifizierung der Waldfläche nach den Programmen PEFC oder FSC. Die Zertifizierung kann bis zum 30. September 2021 nachgereicht werden. Eine Auszahlung der Prämie erfolgt, wenn die Zertifizierung vorliegt.
Wer erhält die Hilfe?
- Die Nachhaltigkeitsprämie beträgt 100 Euro pro Hektar und richtet sich an private und kommunale Waldbesitzer, die mindestens 1 Hektar Waldfläche besitzen.
- Anträge können natürliche und juristische Personen bis zum 30. Oktober 2021 stellen.
- Die Antragstellung erfolgt in einem Online-Formular auf der Webseite www.bundeswaldpraemie.de.
- Die Auszahlung der Prämie muss bis Ende 2021 abgeschlossen sein, da es sich um Mittel aus dem Corona-Konjunkturprogramm handelt.
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