EU-Urheberrecht: Keine Uploadfilter!

EU-Urheberrecht: Keine Uploadfilter!

Zweieinhalb Jahre wurde auf europäischer Ebene intensiv eine neue Richtlinie zum Urheberrecht verhandelt, welche sicherstellen soll: Auch in der digitalen Welt haben Autoren, Künstler, Kreative, Musiker und andere Urheber einen Anspruch darauf, dass ihr geistiges Eigentum geschützt wird.

Unterschiedliche Interessen mussten in diesem demokratischen und langen Verhandlungsprozess berücksichtigt werden. Beteiligt waren dabei die EU-Kommission, der EU-Rat und das EU-Parlament. Im Februar 2019 stand schließlich ein Kompromiss. Spätestens seitdem entzünden sich teils heftige Debatten an diesem, die insbesondere durch die Befürchtung genährt werden, die neue Regelung würde den Einsatz von sogenannten Uploadfiltern erfordern. In diesem Zusammenhang ist vor allem die Rede von Artikel 13 der Urheberrechtsreform. Dieser würde zur massenhaften Blockierung von Inhalten („Overblocking“) durch die Plattformen führen und damit einhergehend eine Einschränkung der Meinungsfreiheit und -vielfalt zur Folge haben, befürchten Kritiker.

Diese Sorgen nehmen wir in der CDU sehr ernst uns haben deshalb lange an einer möglichen Lösung gearbeitet, die genau diese befürchteten, negativen Auswirkungen in Deutschland verhindern soll. Wir Digitalpolitiker haben uns dabei gemeinsam mit den Rechtspolitikern sowie den Sprechern unseres Digital Think-Tanks #cnetz auf Vorschläge für die nationale Umsetzung des europäischen Kompromisses zum Urheberrecht verständigt. Mit den vereinbarten Vorschlägen wollen wir folgende Dinge gewährleisten:

  • Es wird in der nationalen Umsetzung keine Uploadfilter geben.
  • Unser Grundsatz ist: Bezahlen statt Blocken. Das bedeutet: alle Inhalte können hochgeladen werden. Unterhalb einer zeitlichen Grenze sind Uploads von Lizenzgebühren frei. Oberhalb einer zeitlichen Grenze muss die Plattform für urheberrechtlich geschützte Werke, die einen digitalen Fingerprint (Kennzeichnung des Urhebers) haben, Lizenzen erwerben. Das ist der Normalfall.
  • Alternativ kann der Rechteinhaber auch auf seine Rechte verzichten oder die Löschung verlangen. Im Übrigen gilt eine gesetzlich verpflichtend ausgestaltete Pauschallizenz.
  • Damit hat jeder Urheber die Möglichkeit, für sein Werk eine Vergütung zu bekommen. Für Plattformen entfällt durch die pauschale Lizenzvereinbarung die individuelle Überprüfungspflicht auf Urheberrechtsverletzungen vor Upload nach Artikel 13. Damit entfällt auch die Notwendigkeit diese zu filtern und die Gefahr eines Overblockings.
  • Private Nutzer werden in jedem Fall und im Sinne der Richtlinie von einer Haftung für Urheberrechtsverletzungen bei Uploads befreit. Es gibt somit einen fairen Interessenausgleich zwischen Nutzern, Urhebern und Plattformen.
  • Rechtlich stellt das Modell der Pauschallizenz eine Schranke zum Urheberrecht dar.

Unser Vorschlag zur Umsetzung der Richtlinie kann damit zum role model für andere EU-Mitgliedstaaten werden. Er bringt Rechtssicherheit, nimmt die Plattformen in die Verantwortung und verhindert Overblocking. Ein guter Kompromiss!

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